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Wer haftet für Fahrzeugschäden auf Parkplätzen?

Stark zerstörter PKW

 

Ein Schaden am eigenen Fahrzeug ist immer ärgerlich – und nicht selten eine enorme finanzielle Belastung für den Besitzer. Doch wer haftet eigentlich für Schäden, die sich auf einem Parkplatz ereignen? Ob auf dem Supermarktparkplatz, beim Ein- und Ausladen auf dem privaten Stellplatz oder auf einem Mietparkplatz während der Urlaubsreise – es gibt vielfältige Möglichkeiten Auto, Motorrad & Co. während der Nichtbenutzung abzustellen.

Um die Frage nach einem Haftungsschaden zu klären, müssen zunächst ein paar Eckdaten festgelegt werden, denn je nach Abstellfläche und Unfallhergang gelten unterschiedliche rechtliche Grundlagen. Wir möchten Ihnen einen groben Überblick – ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben – denn im Zweifelsfall erfolgt auch bei Parkplatzunfällen meist eine gerichtliche Entscheidung.

 

Welche Haftungsschäden können auf Parkplätzen auftreten?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wodurch Fahrzeugschäden auf Parkplätzen entstehen können. Zu den typischsten zählen vermutlich Unfälle beim Ein- und Ausparken – mit Schäden am eigenen Auto oder einem fremden Fahrzeug. Doch auch Auffahrunfälle bei der Parkplatzsuche bzw. beim Verlassen des Geländes sind keine Seltenheit. Sind die Parklücken besonders eng gekennzeichnet, kann es auch beim Öffnen der Fahrzeugtür zu einem Sachschaden kommen. Besonders ärgerlich sind Schäden dann, wenn sie durch eine unzureichende Verkehrssicherung der Parkfläche oder durch Vorsatz zustande gekommen sind. Doch auch in diesen Fällen lässt sich die Haftungsfrage nicht so einfach klären wie es scheint.

Grundlegende Unterschiede bei öffentlichen und privaten Parkplätzen

Von einem öffentlichen Parkplatz ist immer dann die Rede, wenn dieser – auch gegen Bezahlung – für alle Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Das kann ebenso ein kostenfreier Supermarktparkplatz oder eine Parkbucht am Straßenrand wie auch ein kostenpflichtiges Parkhaus oder ein anderes Parkgelände sein. In diesen Fällen gilt stets die StVO, wenn es um Vorfahrtsregeln und andere Verkehrsregeln geht.

Auf einem Privat- oder Firmenparkplatz kann die Situation dagegen anders aussehen. So kann der Parkplatzbetreiber beispielsweise bestimmten Fahrzeugen Vorrang gewähren, die Vorfahrt ändern oder andere Maßnahmen wie Schrittgeschwindigkeit festlegen. Ist dies nicht der Fall, greift auch hier wieder die StVO.

Haftungsfrage auf dem Parkplatzgelände – drei Fallbeispiele

Wir möchten Ihnen drei kurze Beispiele geben, bei denen die Frage nach der Haftung gerichtlich geklärt wurde:

1. Parkhaus: herabfallender Putz verursacht Lackschäden und Dellen an einem Fahrzeug

Ein Fahrzeughalter hatte sein Auto in einem kostenpflichtigen Parkhaus abgestellt. Als er es wieder abholen wollte, war es durch herab gebröckelten Putz beschädigt worden. Das Gericht entschied, dass der Betreiber des Parkhauses für den Schaden aufkommen müsse, da er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen war. Das bedeutet, er muss beispielsweise regelmäßig die Wände und Decken auf Stabilität überprüfen.

2. Öffentlicher Parkplatz: Schaden durch Türöffnen in der Parklücke

In einem anderen Fall hat der Beifahrer beim Öffnen seiner Tür einen Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht. Die Besonderheit hier: Der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs fuhr gerade erst in die benachbarte Parkbucht ein. Der Richter entschied daher, dass beide Beteiligten eine Teilschuld tragen. Der Grund: Einerseits muss sich der Türöffner versichern, dass er seine Tür gefahrlos öffnen kann. Andererseits muss der Einparkende mit besonderer Vorsicht handeln, wenn sich noch Personen im benachbarten Fahrzeug befinden und immer mit der Möglichkeit rechnen, dass die Türen geöffnet werden können.

3. Privatparkplatz: Unfall bei geänderter Verkehrsführung

Auf privaten Parkplätzen gelten nicht zwangsläufig die Vorfahrtsregeln der StVO – der Parkplatzbetreiber hat hier eigenen Entscheidungsspielraum. So geschehen in einem weiteren Fall: Der Privatparkplatz wurde sowohl von Pkw als auch Lkw genutzt, wobei der Betreiber ein besonderes Vorfahrtsrecht für Lkw eingerichtet hatte. An einer Kreuzung kollidierten ein von links kommender Lkw sowie ein von rechts kommender Pkw. Da der Autofahrer nicht auf geänderte Vorfahrtsregelung geachtet und damit dem Lkw-Fahrer die Vorfahrt genommen hatte, lagen die Haftung und damit die Schadensregulierung eindeutig bei ihm.

Hinweise zur Haftung bei Fahrzeugschäden auf McParking Parkplätzen

Die Parkflächen von McParking gelten als öffentliche Parkplätze, die gegen Bezahlung von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden können. Daher gelten auch hier die Regelungen der StVO – ohne Ausnahme. Kommt es zu einem Schaden an Ihrem oder einem fremden Fahrzeug, informieren Sie bitte kurz unser Parkplatzpersonal und dann anschließend die Polizei, damit der Schaden gegebenenfalls aufgenommen werden kann. Erfolgt keine Meldung bei einem durch Sie verursachten Schaden, gilt dies als Fahrerflucht und kann mit hohen Strafen geahndet werden – selbst bei einem kleinen Kratzer.

McParking als Parkplatzbetreiber ist nur dann zur Haftung verpflichtet, wenn Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unser eigenes Personal oder entsprechende Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Bei einem Einbruch, Diebstahl oder einer Beschädigung durch Dritte an Ihrem Fahrzeug ist eine Haftung durch McParking ausgeschlossen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

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