Beschädigtes Auto

Eine Frau geht mit Einkaufstaschen zu Ihrem Auto im Parkhaus

Schaden am Auto – Verursacher unbekannt

Sie kommen von einer entspannten Shopping-Tour zurück zum Parkplatz und bemerken, dass Ihr Auto eine Beule oder einen Kratzer hat? Das ist ziemlich ärgerlich, vor allem wenn sich der Unfallverursacher einfach aus dem Staub gemacht hat. Denn eigentlich gilt, dass der Unfallverursacher mindestens 30 Minuten auf den Fahrer/Besitzer des beschädigten Wagens warten muss. Erscheint der Fahrer/Besitzer nicht innerhalb dieser halben Stunde, muss er die Polizei verständigen und den Unfall bzw. Schaden melden. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß der Schaden ist.

 

So reagieren Sie richtig

Ist der Verursacher nicht mehr anzutreffen, sollten Sie die Polizei verständigen. Eventuell hat sich dieser schon bei der Polizei gemeldet. Andernfalls kann ein Team aus Unfallflucht-Fahndern die Ermittlung aufnehmen.

Sprechen Sie Passanten und Anwohner an, möglicherweise ist jemand Zeuge dieses Unfalls geworden und kann Ihnen Informationen zum Wagen des Unfallverursachers und zum Tathergang geben.

Falls die polizeilichen Ermittlungen zu keinem Ergebnis kommen und der flüchtige Fahrer nicht gefasst werden kann, bleiben Sie leider auf dem Schaden bzw. den Reparaturkosten sitzen. Nur eine Vollkaskoversicherung übernimmt in solchen Fällen die Kosten für eine Reparatur.

Treffen Sie selbst auf den Unfallverursacher und dieser ist nicht einsichtig und/oder möchte seine Daten nicht herausgeben, sollten Sie sich das Nummernschild aufschreiben und die Polizei informieren.

So reagieren Sie, wenn Sie einen Unfall verursacht haben

Sie streifen ein Auto beim Ausrangieren aus einer Parklücke oder schätzen den Abstand von Ihrem Auto zum parkenden Auto falsch ein und rammen dieses. Häufig entstehen Schäden aus einem Moment der Unachtsamkeit oder durch eine falsche Einschätzung der Situation. Das kann sogar dem besten Autofahrer mal passieren.

Als Erstes sollten Sie sofort anhalten. Warten Sie mindestens 30 Minuten auf den Besitzer des Wagens, an dem der Schaden entstanden ist. Erscheint dieser nicht innerhalb der 30 Minuten, verständigen Sie die Polizei.

Die Polizei wird den Schaden aufnehmen und den Besitzer des beschädigten Fahrzeugs informieren. Sie, als Unfallverursacher, wie auch der Geschädigte sollten den Unfall bzw. Schaden zur Schadensregulierung bei der jeweiligen Autoversicherung melden.

Sind Personen bei dem Unfall zu Schaden gekommen, müssen Sie natürlich zunächst einen Krankenwagen alarmieren.

Übrigens: Nicht als Fahrerflucht gilt, wenn nur Ihr Wagen einen Schaden davongetragen hat. Vergewissern Sie sich, ob wirklich kein Schaden an dem anderen Fahrzeug entstanden ist. Ebenso handelt es sich nicht um Fahrerflucht, wenn Sie vom Unfallort direkt zur Polizei fahren, weil Sie beispielsweise keine Möglichkeit hatten, die Polizei telefonisch zu verständigen.

Denn wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, ohne die Polizei informiert zu haben, macht sich strafbar. Fahrerflucht kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden. Zudem kommen 3 Punkte zu Ihrem Strafregister in Flensburg hinzu.

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